Satzung des Heimatvereins Dringenberg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Heimatverein Dringenberg e.V. und hat seinen Sitz in

Bad Driburg-Dringenberg. Er ist eingetragen im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes. Die Gründung des Heimatvereins erfolgte am 21. Oktober 1977.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Heimatverein Dringenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

In Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen wollen wir die Geschichte der Heimat bewahren, mit gestalten bei der Zukunftssicherung und alle Kenntnisse weiten Kreisen vermitteln.

Diese Ziele werden insbesondere durch nachfolgende Aktivitäten verwirklicht:

Der Verein

-  konzentriert sich vorrangig darauf, das Museum in der Burg und die Burgkapelle für die Besucher offen zu halten. Hierzu gehört die Pflege, Instandhaltung und Gestaltung der Räume und die Durchführung von Ausstellungen. Gefördert werden Ausstellungen und Veranstaltungen jeder Art, die den Zielen des Heimatvereins dienen.

-  will das Bewusstsein für lebendige Tradition unseres Raumes wach halten, u. a. durch die Vermittlung  geschichtlicher, erdkundlicher, naturkundlicher und literarischer Kenntnisse der Heimat und der Pflege des heimatlichen Brauchtums.

- setzt sich für den Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes ein. Dabei ist insbesondere der kulturhistorische Hintergrund zu beachten. Grundlage sind die Belange des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes.

-  pflegt und fördert das heimatkundliche Wandern.

Um vorgenannte Ziele zu verwirklichen ist ein Mitwirken in regionalen und überregionalen Organisationen und Verbänden mit gleichen Zielen anzustreben.

Politische, rassistische oder religiöse Betätigung darf innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Heimatverein Dringenberg e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein
durch:

-  Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitglieder-Versammlung beschließt

-  Spenden

-  Erlöse aus Veranstaltungen

Sofern vom Vorstand keine abweichende Regelung getroffen wird, ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

  • jugendliche Mitglieder
  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Mitglieder des Vereins sind Erwachsene vom 18. Lebensjahr an, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, außerordentliche  Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Heimatverein besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und berufen aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie haben die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand.

Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss  aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung  mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Vor dem Beschluss ist das betrof­fene Mitglied zu hören.

Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

Ehrenmitglied kann werden, wer vom Vorstand oder einem Mitglied vorgeschlagen wird und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Ehrenmitglieder werden vom Beitrag freigestellt.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung  festgesetzt, wobei für Jugendliche ein niedrigerer Beitrag festzusetzen ist, als für Erwachsene.

Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und
  • der erweiterte Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mit zweiwöchiger Frist in schriftlicher Form, durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor ihrer Durchführung an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds kann in offener Abstimmung eine schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss seine Stimme persönlich abgeben.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.

Auf der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr. Der Kassenwart legt den Kassenbericht vor.

Zwei Kassenprüfer haben sich vorher von der ordnungsgemäßen Führung der Kasse zu überzeugen. Ein Prüfer empfiehlt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

      a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

      b) Entgegennahme der Rechnungslegung des Kassenwartes,

      c) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

      d) Festsetzung der Jahresbeiträge,

      e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

      f) Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks,

      g) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstands

      h) Wahl der Kassenprüfer,

      i) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung

      j) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den erweiterten Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.

Ein Kassenprüfer wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er darf nicht Mitglied des Vorstands und erweiterten Vorstands sein.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse wiedergeben.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand (geschäftsführend) i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Er verfügt über die Gelder des Vereins. Er darf sie nur im Sinne des § 2 der Satzung verwenden.  

Der Vorsitzende des Vereins lädt den Vorstand und den erweiterten Vorstand zu gemeinsamen Vorstandssitzungen ein, je nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr.

Der Vorstand ist verpflichtet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

Der Vorsitzende kann Mitgliedern des Vereins und Gästen die Möglichkeit geben, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Diese Eingeladenen haben bei der Sitzung nur eine beratende Funktion. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • dem stellvertretenden Kassenwart
  • dem Burg- und Museumswart
  • dem Wanderwart
  • dem Jugendwart
  • weitere Mitglieder, je nach Bedarf

Der Vorstand beschließt gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vorstands- mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.  Die Ergebnisse sind zu protokollieren.

Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands gehört die Kontrollfunktion über die Geschäftsführung des Vorstands.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand mit dem erweiterten Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.

Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht und dem zuständigen Finanzamt schnellstmöglich anzuzeigen.

Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht, bzw. vom Finanzamt gewünscht / gefordert werden, eigenständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Sachverhalt ist der jeweils nachfolgenden Mitgliederversammlung zu erläutern und zur abschließenden Beschlussfassung vorzustellen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit  Zweidrittelmehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Dieser Beschluss erhält erst Rechtskraft, wenn er in einer außerordentlichen, frühestens nach Ablauf  von vier Wochen anberaumten Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird.

 

§ 12 Verbleib des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins soll die Mitgliederversammlung über den Verbleib der Akten befinden.

Das Vermögen des Vereins soll bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Bad Driburg fallen, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für heimatpflegerische Zwecke im Ortsteil Dringenberg zu verwenden hat.

 

§ 13 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

         a) Name, Vorname

         b) Anschrift

         c) Geburtsdatum

         d) Bankverbindung

         e) Telefonnummer  *

         f) E-mail Adresse *

* freiwillige Angabe

Soweit erforderlich werden Mitgliederdaten an einen übergeordneten Verband weitergereicht.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

 

Diese geänderte Satzung löst die am 12. 12. 1992 beschlossene Satzung ab. Sie tritt spätestens mit  der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn in Kraft.